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Der VdS-anerkannte Sachverständige

Die regelmäßige Prüfung der elektrischen Anlage muss aus Sicht der Versicherer nach Klausel SK 3602 und durch einen neutralen, unabhängigen Dritten erfolgen. Diese Forderung entspricht im Wesentlichen dem Baurecht. Der unabhängige Dritte ist der von VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Sachverständige.

Merkmale

Den VdS-anerkannten Sachverständigen zum Prüfen elektrischer Anlagen nach VdS 2228 zeichnet insbesondere Folgendes aus:

  • Qualifikation auf höchstem fachlichem Niveau:
    Hoch qualifiziert in der Beurteilung elektrischer Anlagen und muss die fachliche Kompetenz durch entsprechende Prüfung bei der VdS Schadenverhütung GmbH nachweisen.
  • Unabhängigkeit vom Versicherungsnehmer:
    Ist kein Mitarbeiter des Versicherungsnehmens und kann deshalb ohne Einflussnahme durch diesen prüfen.
  • Unabhängigkeit vom Errichter:
    Ist nicht der Errichter der elektrischen Anlage und auch nicht derjenige, der die Anlage kontinuierlich wartet, instand hält oder verändert.
  • Wahren des externen Blicks:
    Steht nicht in Gefahr, "betriebsblind" Dinge aus Routine zu übersehen.
  • Wirtschaftliche Unabhängigkeit:
    Kann nicht am Ergebnis der Prüfung finanziell partizipieren, da keine Mägel beseitigt werden. Die Mägelbeseitigung hat durch den Elektrofachbetrieb, der die Anlage in der Regel wartet bzw. instand hält, zu erfolgen.
  • Blick über den Tellerrand:
    Ist durch Aus- und Fortbildung in der Lage bei der Prüfung, neben der Personenschutzprüfung nach DGUV Vorschrift 3, durch Berücksichtigung der VdS-Richtlinien den Sachschutz im Sinne der Feuerversicherungen einzubeziehen. Damit verbunden ist immer die Beratung des Versicherungsnehmers zu Gunsten eines fachgerechten Brandschutzes.
  • Kontrolle und Überwachung:
    Die Tätigkeit des VdS-anerkannten Sachverständigen wird durch einen unabhängigen Dritten überwacht.
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Qualifikationswege

Strenge Anforderungen werden an die Ausbildung des VdS-anerkannten Sachverständigen zum Prüfen elektrischer Anlagen nach VdS 2228 gestellt. Den Zugang zum Anerkennungsverfahren haben nur natürliche Personen, die neben weiteren Voraussetzungen insbesondere Folgendes nachweisen müssen:

  • den erfolgreichen Abschluss  des  Studiums  der  Elektrotechnik, alternativ  den  Meisterbrief  sowie  eine  Bestellurkunde  als  öffentlich  bestellter  und  vereidigter  Sachverständiger  des  Elektro-Installateurhandwerks,
  • eine nach  dem  Studium  erfolgte,  mindestens  5-jährige  praktische  Tätigkeit einschließlich Nachweis über die dabei erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen in der Elektrotechnik  im  Allgemeinen  sowie  der  Installationstechnik  im  Besonderen  oder  Nachweis  über  eine  Revisionstätigkeit  durch  eine  entsprechende  Bescheinigung  eines  VdS-anerkannten  Sachverständigen  mit  Angabe  der  Prüfungstage  und  der  geprüften  Betriebe;  alternativ  die  Vorlage  der  Bestellungsurkunde   als   öffentlich   bestellter   und   vereidigter   Sachverständiger   des   Elektro-Installateurhandwerks,
  • die Verfügbarkeit  der  erforderlichen  Messgeräte  sowie  deren Kalibrierung,
  • die Verfügbarkeit der erforderlichen Normen
  • polizeiliches Führungszeugnis
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Kontrolle und Überwachung des VdS-anerkannten Sachverständigen

Nicht zuletzt ist es für das Ergebnis einer Prüfung wichtig, dass der VdS-anerkannte Sachverständige einer Zertifizierung und dadurch einer kontinuierlichen Überwachung unterliegt. Andere im Prüfwesen tätige Personen (Elektrofirmen, Betriebspersonal usw.) unterliegen derartigen Anforderungen nicht. Ist z.B. der Auftraggeber nicht mit der Leistung des Prüfers zufrieden, so kann er häufig nur über den langen Weg der Gerichte zu seinem Recht kommen. Beim VdS-anerkannten Sachverständigen können Beschwerden an die überwachende Stelle gerichtet werden: VdS Schadenverhütung, Bereich Security, Abteilung EFL. Dieser Stelle gegenüber muss der VdS-anerkannte Sachverständige kontinuierlich seine Arbeit verantworten. Der Versicherer kann hier auf Missstände hinweisen und Abhilfe einfordern. Dieser Sachverhalt trägt letztlich dazu bei, die Prüftätigkeit nach Klausel SK 3602 qualitativ auf einem hohen Niveau zu halten und damit den Erwartungen der Sachversicherer und Versicherungsnehmer gerecht zu werden.
 

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VdS-Anerkennung


Merkmale


Qualifikationswege


VdS-Richtlinien

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